Warum lassen sich so viele Frauen scheiden?

Warum lassen sich so viele Frauen (mit Kindern) scheiden?

Scheidungen gehören heute mit großer Selbstverständlichkeit zu modernen, pluralistischen Gesellschaften. Ganz nach dem Motto „selbstbestimmt und individuell“ werden persönliche Lebenswege aktiv gestaltet, stets auf der Suche nach Erfüllung und Lebensglück. Nach Jahrhunderten in einer vorwiegend fremdbestimmten gesellschaftlichen Stellung sind es heute vor allem Frauen, die sich nach Unabhängigkeit und Souveränität sehnen.

Hauptgrund für die hohe Scheidungsrate

Der Hauptgrund für die hohe Scheidungsrate, wie wir sie in Deutschland seit vielen Jahren zu verzeichnen haben, lässt sich in dem starken Bedürfnis nach Individualität sehen. Persönlichkeitsentfaltung und eine Lebensgestaltung anhand individueller Bedürfnisse und Interessen bestimmen die Zielsetzung heutiger Lebensplanung. Der Trend zu beruflichen und familiären Reißbrett-Biographien nimmt zu und erschwert die Kompromissbereitschaft für beide Seiten einer Ehe.

neue Wege für Frauen

Nicht zuletzt hat auch die Frauenbewegung das Ihre dazu getan, Frauen neue Wege zu individuellen Lebensformen zu erschließen und Ihnen Mut gemacht diese auch zu gehen. Dennoch, wer genau hin sieht, dem wird schnell klar, dass wir von einer wirklich gleichberechtigten Gesellschaft noch weit entfernt sind. Auch heute haben die allermeisten Frauen eine Doppelrolle inne, in der sie einerseits als berufstätiges Mitglied eines gesellschaftlichen Systems und andererseits als Mutter und soziales Familienoberhaupt funktionieren müssen.

Parallel zur Individualisierung spielt eine deutlich höhere Lebenserwartung in diese Entwicklung hinein. 1960 gehörte eine Frau von 60 Jahren zu den Senioren und hatte noch deutlich weniger Lebensjahre vor sich als 2010. Heute betrachtet sich ein Großteil der 60-jährigen als mitten im Leben stehend. Diese Ausgangssituation motiviert, im Hinblick auf zahlreiche noch zu erwartende Lebensjahre, das persönliches Lebensglück nicht zu vernachlässigen. „Frau“ harrt heute nicht mehr in einer unglücklichen Beziehung aus. Zusätzlich haben Emanzipationsbewegung und Liberalisierung der Gesellschaft die Rahmenbedingungen für sogenannte „ältere Frauen“ entscheidend beeinflusst. Die ältere Generation ist selbstbewusster und der Wunsch nach Zufriedenheit und einem guten Leben verdrängt nach und nach die bisherige Rolle der „Alten“, die früher deutlicher durch Verzicht und Entbehrung geprägt war. Dazu kommt, dass Stigmatisierung und sozialer Abstieg für die Frauen heute deutlich weniger ins Gewicht fallen.

Zeitmangel, Stress und Überlastung

Nicht so deutlich in Zahlen, sondern durch genaues Mitlesen zwischen den Zeilen aktueller Berichterstattung, wird eine weitere Ursache für kaputte Ehen sichtbar. Zeitmangel, Stress und Überlastung durch alltägliche Herausforderungen machen die Menschen müde und leer. Burn-out ist in aller Munde, dies gilt nicht nur für das berufliche Leben. Auch im familiären Alltag fehlen zunehmend die Zeitnischen, in denen miteinander geredet wird, Kritik und Lob ihren Platz finden und dem Zusammenwachsen genügend Raum gegeben wird.

Posted under Allgemein von admin on Montag 29 März 2010 at 19:50

nichteheliche Väter entziehen sich der Unterhaltspflicht

Viele nichteheliche Väter entziehen sich der Unterhaltspflicht

Frauen befinden sich nach der Scheidung häufig wirtschaftlich und sozial in einer bedenklichen Situation. Wer Kinder hat, der weiß wie schwer der Spagat zwischen Versorgung und Erziehung von Kindern und einer anspruchsvollen Berufstätigkeit und der damit verbundenen finanziellen Unabhängigkeit ist. Auch wenn der Ausbau von Betreuungsplätzen für Klein- und Schulkinder aktuell auf dem Vormarsch ist, gibt es noch riesige Defizite. Gleichzeitig ist eine professionalisierte Betreuung für einige Stunden täglich noch keine Lösung per se.

Die Liste der Verantwortlichkeiten, die für jedes Kind einzeln anfallen, ist lang. Hausaufgaben kontrollieren und immer auf dem aktuellen Stand sein, wie es in der Schule läuft, Arztbesuche, Elternabende, Martinszug und Kinderfasching, Geburtstagsfeier und der Kuchen für das Fest der Musikschule. Die Kleinigkeiten, die, wenn sie beim Namen genannt werden, mehr als lächerlich klingen, summieren sich im wirklichen Leben zu einem Halbtagsjob, der nebenbei mit erledigt werden muss. So ist es jedenfalls gedacht – einer kümmert sich darum, dass die Kinder eine gute Rundumversorgung erfahren und in ihrem schulischen und sozialen Leben sicher eingebunden sind. Schließlich hängt davon ihre Zukunft ab. Der andere Teil, der sich ohne diese Verantwortlichkeiten voll in seinen Beruf einbringen kann, finanziert diese Leistung durch seine Unterhaltszahlung mit.

Das System scheint gut

Das System scheint gut. Wieder aber hapert es in der praktischen Umsetzung, denn nach der Scheidung entziehen sich etwa ein Drittel aller per Gesetz zu Unterhaltszahlungen verpflichteten ihrer Verantwortung und verweigern schlichtweg diese Zahlungen. Diese Tatsache trifft sowohl auf Männer als auch auf Frauen zu. Allerdings zeigt das Ungleichgewicht zwischen alleinerziehenden Männern und Frauen – gut 80 Prozent der Alleinerziehenden in Deutschland sind Frauen – dass es letztlich wieder die Frauen sind, die „den Kürzeren ziehen“.

Wenn der Kindsvater seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt

Wenn der Kindsvater seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, beginnt für die alleinerziehende Mutter eine Odyssee in der Bürokratie. Theoretisch kann das Geld eingeklagt werden, was allerdings einen umfangreichen Verwaltungsakt und auch Kosten mit sich bringt. Wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind – und die Familie die ganze Zeit über ohne das ihr zustehende Geld zurecht kommen musste – kommt der Staat ins Spiel. Er knüpft das soziale Netz für die Kinder und übernimmt bis zum zwölften Lebensjahr in Form von Unterhaltvorschüssen die Zahlungen. So entstehen pro Jahr Kosten von rund einer dreiviertel Million Euro, die Bund, Länder und Kommunen gemeinsam stemmen müssen. Natürlich versuchen die Jugendämter, sich das Geld von den Vätern wieder erstatten zu lassen. Doch das gelingt nicht immer und so geraten Alleinerziehende in Abhängigkeit des Jugendamts und die nicht-zahlenden Väter überlassen ihre Verantwortung der Allgemeinheit, also dem Steuerzahler.

Posted under Allgemein von admin on Montag 29 März 2010 at 19:27

Formvorschriften bei Abschluss eines Ehevertrages

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Ehevertrag Formerfordernisse Beurkundung Formfreiheit

Einige nützliche Anmerkungen zu den Formerfordernissen, die bei Abschluss von ehevertraglichen Vereinbarungen zu beachten sind

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Grundsatz der notariellen Beurkundung

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Das Gesetz verlangt grundsätzlich, dass die Ehegatten ihre ehevertraglichen Vereinbarungen notariell beurkunden lassen müssen. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand begründet, dass mit dem Ehevertrag von gesetzlichen Regelungen abgewichen wird. Das soll den Eheleuten klar vor Augen geführt werden, und der notariellen Beurkundung kommt dabei eine Warn- und Aufklärungsfunktion zu. Der Notar ist nämlich verpflichtet, die Ehevertragsparteien über die jeweiligen Folgen und möglichen Risiken einer von ihnen gewünschten vertraglichen Absprache detailliert zu informieren. Wegen dieser besonderen Schutzfunktion der notariellen Beurkundung knüpft das Gesetz an die Nichteinhaltung dieser Form die Nichtigkeitsfolge. Ist also eine ehevertragliche Klausel ohne notarielle Beurkundung geschlossen, ist sie regelmäßig unwirksam.

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Zwingend beurkundungspflichtige Vereinbarungen

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Aufgrund ihrer weit reichenden Folgen sind insbesondere nachfolgende Klauseln in einem Ehevertrag zwingend notariell zu beurkunden

  • Ausschluss des Versorgungsausgleichs
  • Ausschluss des Zugewinnausgleichs bzw. Vereinbarung von Gütertrennung
  • Ausschluss des Unterhalts nach der Scheidung

Unterbleibt die Beurkundung, kann die Vereinbarung keine Rechtswirkung entfalten, falls die in ihr geregelte Situation eintritt. Es gilt dann die gesetzliche Regelung, von der durch Vertrag abgewichen werden sollte.

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Nicht beurkundungsbedürftige Vereinbarungen

Demgegenüber gibt es auch Ehevertragsklauseln, die ohne weiteres rechtswirksam sind. Sie können deshalb ehevertraglich geregelt werden, ohne dass dieser Vertrag notariell beurkundet werden muss. Der Grund für die Regelungsmöglichkeit unter erleichterten Voraussetzungen liegt in der weniger großen Schutzbedürftigkeit, die für die Ehegatten mit den Vereinbarungen verbunden ist. Sie greifen nicht so nachhaltig und folgenreich in die Rechte der Ehepartner ein und sollen deshalb auch formfrei vereinbart werden können. Aufklärungs- und Warnfunktion der notariellen Beurkundung sind vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Beispielsweise für die nachstehenden Klauseln bedarf es zu ihrer Wirksamkeit in Eheverträgen keiner notariellen Beurkundung

  • Vereinbarungen zum Hausrat (soweit nicht einseitig benachteiligend)
  • Vereinbarungen zur Ehewohnung (soweit nicht einseitig benachteiligend)
  • nähere Festlegung der Aufgaben und Pflichten in der Ehe
Posted under Allgemein von admin on Sonntag 28 März 2010 at 12:17

Ausschluss und Herabsetzung des Scheidungsunterhalts

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Scheidungsunterhalt Ausschluss Kürzung Unbilligkeit

Einige nützliche Hinweise zu den Voraussetzungen, unter denen der Scheidungsunterhalt herabgesetzt oder ausgeschlossen werden kann

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Ausgangslage

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Die einzelnen Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten können unter Umständen zu langjährigen Zahlungsverpflichtungen führen, die die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Verpflichteten erheblich beeinträchtigt. Es gibt daher einige gesetzliche geregelte Ausnahmen von der fortbestehenden Unterhaltspflicht. Liegen diese besonderen Voraussetzungen vor, kann der Anspruch herabgesetzt werden oder auch komplett entfallen. Das ist immer dann der Fall, wenn die Fortsetzung der Unterhaltszahlungen grob unbillig wäre.

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Neue Lebensgemeinschaft

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Bindet sich der Geschiedene erneut, kann der Unterhaltsanspruch gegebenenfalls erlöschen, wenn anzunehmen ist, dass der Geschiedene nur deshalb keine neue Ehe eingeht, um sich den Anspruch gegen seinen geschiedenen Ehegatten zu erhalten. Unterhaltspflichtig wäre nämlich bei einer neuen Heirat auch ausschließlich der neue Ehepartner. Dann kann es grob unbillig sein, den geschiedenen Ehegatten auch weiterhin Unterhalt zahlen zu lassen. Allerdings kann eine Kürzung oder gar ein Ausschluss des Unterhaltsanspruches erst dann erwogen werden, wenn die neue Lebenspartnerschaft von einer Art und Dauer ist, die vermuten lassen, dass der Unterhaltsberechtigte aus wirtschaftlichen Motiven von einer Eheschließung absieht. Es wird deshalb vorausgesetzt, dass die Partnerschaft sich verfestigt haben muss, soll sie zu Kürzung oder Ausschluss des Unterhaltsanspruchs berechtigen. Das kann erst angenommen werden, wenn die neue Beziehung seit etwa zwei bis drei Jahren besteht.

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Straftat

Zum Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führt im Regelfall eine schwere Straftat, die der Unterhaltsberechtigte gegen den früheren Ehegatten begeht.

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Ehedauer

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Bei kurzer Ehedauer kann der Unterhaltsanspruch früher entfallen oder aber entsprechenden Kürzungen unterliegen. Ausnahmen können allerdings gelten, wenn für ein gemeinsames Kind Betreuungsunterhalt zu gewähren ist. In diesem Fall haben die schutzwürdigen Belange des Kindes Vorrang.

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Mutwilligkeit

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Hat der Unterhaltsberechtigte seine zur Unterhaltspflicht des anderen führende Situation selbst verschuldet, kann der Unterhaltsanspruch ebenfalls gekürzt oder ausgeschlossen sein. Das kommt etwa dann infrage, wenn eine Arbeitsstelle ohne zwingenden Grund aufgegeben und dadurch die Unterhaltspflicht herbeigeführt wird.

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Schwer wiegendes Fehlverhalten

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Das schwer wiegende Fehlverhalten stellt eine Art Generalklausel dar. Der praktisch häufigste Anwendungsfall ist dabei der Ehebruch, der zu Kürzung oder Ausschluss des Anspruchs auf Unterhalt führen kann.

Posted under Allgemein von admin on Sonntag 28 März 2010 at 11:57

Der Abschluss eines Ehevertrages

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Familienrecht Ehevertrag Gestaltungsbefugnis Regelungsgrenzen

Einige erläuternde Hinweise zu Voraussetzungen, Umfang und Vorteilen sowie zu den Grenzen des Abschlusses von Eheverträgen

Grundsätzliches

Soweit nicht gegen zwingende Schutzvorschriften verstoßen wird, können Ehegatten jederzeit einen Ehevertrag schließen, in dem sie sich auf bestimmte Rechtsfolgen einigen, die gelten sollen, falls die Ehe scheitert. Diese grundsätzliche Gestaltungsmöglichkeit ist Ausdruck der im Privatrecht herrschenden Vertragsfreiheit der Parteien. Der Ehevertrag kann deshalb auch ohne weiteres von gesetzlichen Regelungen abweichen, deren Geltung in das Belieben der Eheleute gestellt ist. Im Folgenden werden die in der Ehevertragspraxis bedeutsamsten Regelungsfälle aufgezeigt.

Zugewinnausgleich

Mittels Ehevertrags kann bestimmt werden, dass im Scheidungsfall kein Zugewinnausgleich stattfinden soll. Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung hierzu ist auch erforderlich, denn ohne ihren Abschluss gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ohne weiteres. Der Ausschluss des Zugewinns erfolgt, indem sich die Ehegatten im Ehevertrag auf   die Gütertrennung einigen. Damit ist der Zugewinnausgleich ausgeschlossen, wenn es zur Scheidung kommt. Endet die Ehe durch das Versterben eines Ehegatten, ist der erbrechtliche Zugewinnausgleich gleichfalls ausgeschlossen. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht wird daher nicht erhöht. Es ist aber ebenso gut möglich, dass im Ehevertrag nur eine der beiden Arten des Zugewinns ausgeschlossen wird. Die Eheleute können etwa regeln, dass nur der Zugewinn im Scheidungsfall nicht stattfindet, es bei dem erbrechtlichen Zugewinnausgleich aber bleiben soll.

Versorgungsausgleich

Kraft Ehevertrages können zudem Ansprüche auf Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden. Dabei ist ein gänzlicher Ausschluss ebenso denkbar wie eine Beschränkung auf bestimmte Zeiträume oder bestimmte Versorgungsanwartschaften.

Unterhalt

Auch der Unterhalt ist einer ehevertraglichen Regelung zugänglich, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen kann. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit erlaubt auch bei dem Unterhalt den vollständigen Ausschluss oder aber eine Begrenzung des Unterhaltes nach Höhe oder Zeiträumen.

Grenzen der vertraglichen Gestaltungsfreiheit

Allerdings sind die Regelungsmöglichkeiten der Eheleute nicht unbeschränkt. Sie müssen dort an ihre Grenze stoßen, wo sie einen der beiden Ehepartner massiv benachteiligen oder gegen sonstige Schutz- oder Verbotsbestimmungen der Rechtsordnung verstoßen. Deshalb ist zum Beispiel eine ehevertragliche Regelung nichtig, die das gesetzlich zwingend festgelegte Recht der Scheidung abändert. Insbesondere sind Eheverträge aber dann rechtsunwirksam, wenn sie unter Ausnutzung der wirtschaftlichen Überlegenheit des einen Ehegatten den anderen ganz offenbar einseitig benachteiligen. Das wird besonders dann angenommen, wenn der eine Teil bei Vertragsschluss auf sämtliche gesetzliche Recht und Ansprüche verzichten soll, ohne eine entsprechende Gegenleistung dafür zu erhalten.

Posted under Allgemein von admin on Freitag 26 März 2010 at 18:37

Familienrecht Ehewohnung Störungen Beseitigungsanspruch

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Der besondere familienrechtliche Schutz der gemeinsamen Ehewohnung

Einige nützliche Hinweise zum besonderen Schutz der Ehewohnung im Falle von Störungen und Eingriffen

Begriff der Ehewohnung

Die Rechtsordnung stellt die Ehewohnung unter einen besonderen Schutz. Der Begriff der Ehewohnung ist dabei im weitesten Sinne zu verstehen. Unter die Ehewohnung fallen daher alle Räumlichkeiten, die die Eheleute zum Mittelpunkt ihres Zusammenlebens wählen. Es macht deshalb keinen Unterschied, ob sich das eheliche Zusammenleben in einer gemieteten Zweizimmerwohnung oder im erworbenen Einfamilienhaus abspielt. Sämtliche Formen des räumlich begrenzten Zusammenlebens nehmen an den besonderen Schutzwirkungen teil. Unerheblich ist zudem, wer der Ehegatten die Wohnung angemietet oder den Hauskauf finanziert hat. Der Schutz der Ehewohnung steht stets beiden Eheleuten in vollem Umfang zu.

Inhalt des Schutzanspruchs

Die Ehewohnung soll den Eheleuten eine unverletzliche Sphäre des Zusammenlebens bieten. Sie sollen ihr Eheleben nach ihren eigenen Vorstellungen gestalten können, ohne darin durch irgendwelche Eingriffe oder Störungen von außen behindert zu werden. Deshalb steht beiden Ehegatten bei solchen Störungen ein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch zu, der auf Beachtung dieser besonderen Schutzzone gerichtet ist. Dabei gewährt die Rechtsordnung diesen Abwehranspruch auch gegen entsprechende Störungen durch den anderen Ehegatten selbst. Es können nämlich Situationen eintreten, in denen der andere Ehegatte – wie ein Dritter von außen – in den Schutzbereich der gemeinsamen Ehewohnung eingreift. In diesen Fällen muss dem in seinem Recht auf ungestörtes Zusammenleben beeinträchtigten Ehegatten ein Beseitigungsanspruch auch gegen den eigenen Ehepartner zugebilligt werden.

Praktische Anwendungsfälle

Ein Eingriff von dritter Seite in den Schutzbereich der ehelichen Wohnung ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn ein Vermieter nach Abschluss des Mietvertrages mit dem einen Ehegatten dem anderen den Einzug in die Wohnung verweigern oder ihm nach Einzug ein Hausverbot erteilen will. Mit Abschluss des Mietvertrages entsteht auch in der Person des nicht am Vertragsschluss beteiligten Partners ein unbeschränktes Recht an der Ehewohnung. Das Verhalten des Vermieters wäre deshalb rechtswidrig und müsste von den Eheleuten nicht hingenommen werden. Aber auch gegen den anderen Ehegatten kann der Abwehranspruch geltend gemacht werden, wenn etwa der Ehemann außereheliche Beziehungen unterhält und seine Geliebte mit in die Ehewohnung nimmt. Die Ehefrau muss diesen Eingriff in ihr Recht an der Ehewohnung nicht dulden und kann ein Hausverbot aussprechen. Umso weniger ist aber auch einer der Ehegatten berechtigt, den anderen der Ehewohnung zu verweisen oder gar auszusperren oder die Türschlösser auszuwechseln. Auch dagegen könnte der Betroffene mit seinem Abwehranspruch erfolgreich vorgehen.

Posted under Allgemein von admin on Freitag 26 März 2010 at 17:33

Frauenrechte

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Das Wort „Frauenrechte“

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wirkt auf den ersten Blick wie ein klar definierter Begriff. Kaum etwas ist so eindeutig formuliert wie das Recht. Jede kleine Nische wird berücksichtigt und die Schlupflöcher sind so klein, dass kaum einer sie findet.

Die rechtlichen Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für Frauen unterliegen seit Jahrzehnten einem steten Wandel, um die gesetzlichen Vorlagen den tatsächlichen Bedürfnissen heutiger Frauen anzugleichen. Triebfeder der permanenten Anpassungsversuche der Frauenrechte an die Realität waren und sind nicht selten redegewandte Frauenrechtlerinnen, die unermüdlich bestehende Rechtsmängel kritisieren und den Verantwortlichen in der politischen Landschaft die Notwendigkeit für neue Gesetze darlegen. Sicher ist die inzwischen ganz selbstverständliche Einbindung von Frauen in Politik und Gesetzgebung für das deutlichere Herausarbeiten der Rechte von Frauen hilfreich – nicht nur, weil sie als Zugehöriger dieser Gruppe einen direkten Einblick in die Lebensbedingungen von Frauen haben, sondern auch durch einen weiblich geprägten Umgang mit gesellschaftlichen Veränderungen.

Was fast immer verborgen bleibt ist die Tatsache, dass der Begriff „Frauenrechte“ in der real gelebten Welt nicht nur die gesetzlichen Rechtsverhältnisse und Bestimmungen Frauen betreffend beinhaltet, sondern auch ein Sammelsurium kultureller und sozialer Rechte, die meistens alles andere als klar definiert sind, mit einbezieht. Es handelt sich hier um traditionelle Sichtweisen von Rechten und Pflichten der Frauen und um kulturell in die Gesellschaft eingeschliffene Rollenbilder. Viele Frauen würden diese traditionellen Rollenbilder vermutlich als Rollenklischees bezeichnen, da sie so fest in den Köpfen verankert sind, dass es selbst aufgeschlossenen Menschen – Frauen und Männern – schwer fällt, diese zu durchbrechen.

Gesellschaftliche und kulturelle Frauenrechte

Gesellschaftliche und kulturelle Frauenrechte sind in ihrer Wirkung eher als Frauenpflichten zu bezeichnen. Sie sind häufig das, was gesellschaftliche Strukturen über Jahrhunderte zusammen gehalten hat und auf das heute keiner verzichten möchte ohne sich eigentlich darüber im Klaren zu sein, um was es sich eigentlich handelt. Die klassische Hausfrauen- und Mütterrolle ist hier das zentrale Thema, obwohl das natürlich nur die Spitze des Eisbergs benennt. Die mannigfaltigen Wirkungsfelder, in denen Frauen ihre Verantwortlichkeit tragen, fallen oft erst dann ins Gewicht, wenn deren Struktur zusammen bricht. Bei einer Scheidung beispielsweise. Hier kommen verstärkt die nicht gesetzlich regelbaren, kulturellen Frauenrechte zum Tragen. Es wird plötzlich sichtbar, wie stark die Erwartungen an den männlichen und den weiblichen Teil einer Ehe im Falle einer Scheidung voneinander abweichen. Die „wahren Rechte“ von Menschen egal welchen Geschlechts werden im Fall einer Trennung oder Scheidung nicht neutral bewertet, weil wir aufgrund jahrhundertealter bewusster und unbewusster Prägung hin zu dem klassischen Modell dazu gar nicht in der Lage sind.

Posted under Allgemein von admin on Mittwoch 17 März 2010 at 19:25

Gleichberechtigte Berufsmöglichkeiten

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Gesetzliche Rahmenbedingungen für gleichberechtigte Berufsmöglichkeiten

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„Alle Menschen sind gleich, aber manche sind gleicher“

Man möchte meinen, das kritische Zitat von George Orwell habe in unserer demokratischen Gesellschaft ausgedient. Verglichen mit den Unrechtsstaaten, wie sie überall auf der Welt existieren, stimmt das vielleicht auch. Was jedoch die rechtliche Gleichbehandlung der Geschlechter und das Verständnis von Gleichberechtigung im Allgemeinen angeht, liegt noch ein gutes Stück Arbeit vor uns.

Der Kampf der Geschlechter

Die natürliche Reaktion auf einen solchen Schluss ist in der Regel, je nach Geschlecht, empörte Zustimmung oder empörtes Abwinken. Darin liegt die Krux. Die Historie mit ihrer jahrtausende andauernden Bewertung von „männlich“ und „weiblich“ hat sich im Menschen eingeprägt und fast instinkthaft reagieren Männer wie Frauen mit einer angedeuteten „Kampfreaktion“, wenn es um eine Modifizierung bestehender Geschlechterrollen geht.

Was viele nicht wissen

Werfen wir einige Fakten über die rechtliche Situation auf, wie sie vor nicht allzu langer Zeit noch gegeben war. Noch in den 1970er Jahren bedeutete die Ehe für eine Frau, dass sie sich einer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabenteilung beugen musste. Diese schrieb fest, dass der Mann das Geld verdient und verwaltet, die Frau hingegen Kindererziehung und Hausarbeit als ihren alleinigen Aufgabenbereich anerkennt. Eigenes Geld stand der Ehefrau per Gesetz nicht zu. Wollte sie zusätzlich einer bezahlten Arbeit nachgehen, so sah das Bürgerliche Gesetzbuch noch bis 1977 vor, dass der Ehemann sein Einverständnis geben musste, damit es überhaupt zu einem Arbeitsvertrag kommen konnte. Über das von ihr erwirtschaftete Zusatzeinkommen hatte die Frau ebenfalls keinerlei rechtliche Handhabe. So wurde bis in die Generation der heute noch im Beruf stehenden Frauen systematisch eine Eingliederung in gleichberechtigte berufliche Laufbahnen blockiert.

Wir sind auf einem guten Weg

Theoretisch sind heute viele Barrieren gebrochen, die das gleichberechtigte Zusammenleben behinderten. Und weiterhin arbeiten engagierte Persönlichkeiten in der Politik an verbesserten gesetzlichen Grundlagen für eine gleichberechtigte kulturelle Entwicklung. Das Paradebeispiel ist hier das seit Januar 2007 in Kraft getretene Gesetz zu Elterngeld und Elternzeit. Erstmals in der Geschichte der Menschheit, ja hier ist ein Pathos durchaus angemessen, entstand sowohl für Frauen als auch für Männer eine Situation, die der Beginn wirklicher Wahlfreiheit bezüglich der Familienplanung sein könnte. Die klassische Rollenverteilung wurde mit diesem Gesetz nicht nur theoretisch aufgebrochen, sondern auch praktikabel umstrukturiert. Natürlich ist das nur ein Anfang, aber jede Veränderung beginnt mit dem Anfang. Wir erleben Frauen, die schon in der Schwangerschaft ihren Wiedereinstieg in den Beruf planen können. Es begegnen uns Väter, die tatsächlich ein ganzes Jahr lang beruflich pausieren und Haus und Kind versorgen. Das ist nicht „Nichts“. Seit dem neuen Gesetz ist der sogenannte Betreuungsanteil der Väter im ersten Lebensjahr des Kindes laut Bundesministerium für Familie und Soziales bei statistischen 22 %. Das ist für den Anfang kein schlechter Schnitt, wenn man bedenkt, dass die heutigen Opas dieser Babys teilweise nicht ohne Bedauern bemerken, dass sie zu ihrer Zeit nie eine Windel gewechselt hätten.

Posted under Allgemein von admin on Mittwoch 17 März 2010 at 19:17