Bestehen nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft finanzielle Ausgleichsansprüche?

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Bestehen nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft finanzielle Ausgleichsansprüche?

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Nichteheliche Lebensgemeinschaft Vorteilsausgleich Zuwendungen Einbringung

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Einige informative Hinweise zu den vermögensrechtlichen Folgen nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Grundsätzliche Problemlage

Fällt in einer Beziehung die Entscheidung, gemeinsam eine Wohnung zu beziehen und einen gemeinschaftlichen Haushalt zu begründen, stellen sich praktisch bedeutsame Fragen, wenn die Lebensgemeinschaft später scheitert. Das liegt daran, dass gesetzliche Regelungen fehlen, die in einer solchen Situation eine interessegerechte Abwicklung ermöglichen würden. Ganz besonders konfliktträchtig sind regelmäßig die Fragen, was mit eingebrachtem Hausrat, mit in der Zeit der Partnerschaft neu angeschafften Gegenständen geschehen soll und wie geldwerte Aufwendungen im Einzelnen einzuordnen sind.

Eingebrachter Hausrat und Anschaffungen während der Lebensgemeinschaft

Ist ein bestimmter Gegenstand zur gemeinsamen Nutzung in die gemeinschaftliche Wohnung eingebracht worden, verbleibt dieser Gegenstand regelmäßig im Eigentum des Einbringenden. Die gemeinsame Nutzung ändert an dieser rechtlichen Zuordnung nichts, so dass im Fall einer Trennung der eingebrachte Hausrat vom Eigentümer ohne weiteres wieder in alleinigen Besitz genommen werden kann. Abweichendes gilt bei Anschaffungen während der Partnerschaft, die mit Wirkung für beide Teile der Lebensgemeinschaft erfolgte. In diesen Fällen müssen die Beteiligten sich um eine gütliche Einigung bemühen, die vielfach auf eine hälftige Aufteilung des angeschafften Hausrats hinauslaufen wird. Ist ein entsprechendes Übereinkommen nicht zu erzielen, weil Streit über die konkrete Aufteilung entsteht, bietet sich als Alternative ein Verkauf der Gegenstände bei hälftiger Auskehrung des Erlöses an.

Bewertung geldwerter Aufwendungen

Probleme bereiten in der Praxis immer wieder Fälle, in denen in Erwartung eines dauerhaften Zusammenlebens größere finanzielle Aufwendungen erbracht werden. Nach dem Scheitern der Lebensgemeinschaft erhebt sich dann die Frage, ob solche Beträge zurückverlangt werden können. Besondere praktische Bedeutsamkeit entfaltet diese Fragestellung etwa dann, wenn einer der Partner sich in finanziell erheblicher Weise am Erwerb einer Immobilie beteiligt, die für de gemeinsame Nutzung vorgesehen ist, aber im Eigentum des anderen Teils steht. Nach der früheren Rechtsprechung war ein Ausgleichsanspruch in diesen Fällen verwehrt, denn es galt der Grundsatz, dass geldwerte Leistungen für die Lebensgemeinschaft später nicht wieder zurückgefordert werden konnten. Diese vielfach als ungerecht empfundene Rechtsprechung ist unterdessen aufgegeben worden. Nach der Trennung wird bei erheblichen Investitionen ein Ausgleich nunmehr gewährt, wenn die Zuwendung über die üblichen und alltäglichen Kosten hinaus geht und sie im Hinblick auf ein weiteres Zusammenleben erfolgte. Unter derartigen Bedingungen kann die Geldleistung nach dem Ende der Lebensgemeinschaft zurückverlangt werden.

Posted under Allgemein von admin on Freitag 16 April 2010 at 18:00

Bedeutung einer Scheidung für die Kinder

Scheidung  Kinder Scheidungskinder

Beim Thema „Patchwork-Familie“ scheiden sich sprichwörtlich die Geister. Die eine Seite plädiert dafür, Kindern und Jugendlichen um jeden Preis eine Scheidung der Eltern zu ersparen, da sie auf den Schutz und die Sicherheit der Familie nicht verzichten könnten. Das sind meist diejenigen, die in einer intakten Beziehung leben oder wenigsten halbwegs zufrieden sind mit ihrer aktuellen Lebensform. Die andere Seite sieht in dem inzwischen sehr hohen Anteil an sogenannten Patchwork-Familien ein massives gesellschaftliches Problem. Vermeintlich sichere Strukturen familiärer Konstrukte werden mitverantwortlich gemacht für die bröckelnde Gesellschaft und deren momentane Kultur der Orientierungslosigkeit.

Sicher ist es für Kinder und Jugendliche ein persönliches Drama, eine stark wirkende Erfahrung, die oft bis weit ins Erwachsenenalter immer wieder von Betroffenen formuliert wird. Dennoch tun wir uns nichts Gutes, Themen wie Werteverlust und fehlender Halt durch das Schwinden von Traditionen auf die veränderten Familiensituationen vieler Hunderttausender Menschen zu schieben. Es wäre eine zu starke Vereinfachung, zu allgemein und von der falschen Seite her betrachtet. Die Entwicklungen laufen parallel, einerseits die hohe Scheidungsrate aufgrund von Individualisierung und dem ausgeprägten Wunsch nach Lebensglück, andererseits die Verkümmerung kulturell vorgegebener Orientierungspunkte für jeden Einzelnen in dieser Gesellschaft.

Wo Freiheit die Strukturen bestimmt, muss der Einzelne zwangsläufig größere Verantwortung übernehmen. Das ist das eigentliche Problem, mit dem die Generation heute Heranwachsender zurecht kommen muss. Und zwar grundsätzlich in allen Lebensrealitäten und quer durch alle Schichten, auch wenn die Schwierigkeiten sich je nach Profil und Status unterschiedlich abbilden.

Kindern und Jugendlichen muss man als Eltern, Verantwortliche, als Staat und Gesellschaft Halt bieten. Regeln in der Kombination mit Stärke und Verantwortungsgefühl. Genau hier liegt der Urgrund für viele der Probleme, die sich in Bereichen wie Schulsystem, Kinder- und Jugendkriminalität und auch -gewalt, Zuname von Verhaltensstörungen und noch vielen mehr, nicht mehr verstecken lassen. Die Liste erstreckt sich über alles, was mit dem zielgerichteten Miteinander von Menschen zu tun hat und ist beliebig erweiterbar.

Fakt ist: Menschen brauchen Regeln. Junge Menschen brauchen besonders klare Regeln. Und Menschen in freien, individualisierten Gesellschaften brauchen starke Verantwortungsträger, die hinter diesen Regeln stehen und sie vertreten. Die schwammige und unsichere Situation, in der heute viele Kinder und Jugendliche in eine noch unsicherere Zukunft blicken, gepaart mit fehlenden konkreten Verhaltensnormen, wirkt sich auf von Scheidung betroffenen Kinder noch massiver aus als auf andere. Sie müssen nämlich zusätzlich das Wegbrechen einer der wichtigsten Bezugspersonen ihres bisherigen Lebens aushalten. Doch es soll nicht dramatisiert werden, denn auch hier ist die Fähigkeit zur Verantwortung und ausgereifte soziale Kompetenzen im Umfeld der Betroffenen wiederum das, worauf es letztlich ankommt. Einfacher ausgedrückt: Ein Scheidungskind mit klaren, stabilen und „Verantwortungsmutigen“ Vorbildern wird seinen Platz im Leben eher einnehmen, als ein Scheidungskind, dessen nahestehendes Umfeld schwach und selbst von der Situation überfordert ist. Dasselbe Beispiel ließe sich in eine Familiensituation übertragen, in der es nicht um Scheidung geht.

Posted under Allgemein von admin on Mittwoch 7 April 2010 at 18:38

Taschengeldparagraph § 110 BGB

Taschengeld Kinder Erziehung

Kinder wollen selbst Entscheidungen treffen, wofür sie ihr Geld ausgeben. Sie haben eigene Wünsche und Bedürfnisse, die für Eltern und Verantwortliche manchmal nur schwer oder gar nicht nachvollziehbar sind. Der teure Kleinkram aus den Automaten vor Eiscafés und in den Gängen vieler Einkaufzentren haben schon manche Diskussion zwischen Eltern und Kindern angeheizt. Für Erwachsenenaugen ist der kleine Hello-Kitty-Schlüsselanhänger oder der Extrastick für den Nintendo DS nicht nur kitschiger Unsinn, bisweilen verstehen die Eltern nicht einmal, was und wozu der Gegenstand überhaupt gut sein soll. Die Kinder allerdings wissen das sehr genau. Wahre Schätze sind es, die sie aus den Automaten ziehen – sofern die Eltern es ihnen erlauben.

Wüssten die Kinder genauer über ihre Rechtslage Bescheid, so ginge manche Diskussion anders aus, nämlich zu ihren Gunsten. Der Hello-Kitty-Anhänger würde am Hosenbund baumeln und SuperMario würde sich in Zukunft mit dem neuen Stick gesteuert durch die Nintendowelt bewegen.

In Deutschland beginnt der Anspruch auf Rechtsstaatlichkeit nicht erst mit der Volljährigkeit. Nein – schon ab einem Alter von sieben Jahren kann sich ein Kind theoretisch auf den sogenannten Taschengeldparagraphen § 110 des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB berufen. Laut Gesetz steht es dem Kind frei „Leistungen mit eigenen Mitteln zu bewirken“, das heißt es kann auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einen Kaufvertrag abschließen. Jedenfalls wenn das Taschengeld zum Kauf ausreicht, denn ein Ratengeschäfte schließt das Gesetz nicht mit ein. Und das macht auch Sinn.

Kinder sollen lernen, mit ihrem Geld umzugehen. Dazu gehören nun mal auch „sinnfreie“ Geschäfte, die nur dem eigenen Vergnügen dienen. Das tun Erwachsene schließlich auch. Wer Kindern keinen Spielraum mit dem eigenen Geld lässt, darf sich nicht wundern, wenn der Spaß am Sparen und die eigene Entscheidungsfähigkeit bezüglich des eigenen „Barvermögens“ sich nicht entwickeln. Angemessener Umgang mit Geld ist schließlich nicht angeboren.

Beim Taschengeld-Ansparen für eine größere Anschaffung müssen Kinder allerdings achtsam sein! Ist der Konsumwunsch allzu groß und der Wert jenseits der Taschengeldgrenze, so kann der Verkäufer auf eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten bestehen. Noch schlimmer: die Eltern können in diesem Fall ein bereits getätigtes Geschäft wieder rückgängig machen.

Fazit: Kleine Taschengeldgeschäfte kann man Kinder ruhigen Gewissens selbständig erledigen lassen. Wer gewisse Freiheiten genießt, der bespricht größere Geschäfte gerne von selbst mit dem Erziehungsberechtigten seines Vertrauens.

Posted under Allgemein von admin on Mittwoch 7 April 2010 at 18:34